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Allgemeine Geschäftsbedignungen (AGB) von
Reimer Designbüro

Präambel

 

 

Reimer Designbüro

 

ist bestrebt, seinen Kunden ein Höchstmaß an Beratung und effektivem Service, kreativer Leistung und

Produktqualität zu liefern. Ein partnerschaftlicher Arbeitsstil und Kommunikation mit dem Kunden ist eine wichtige Voraussetzung für optimale Projektresultate.

Die folgenden AGBs definieren deshalb neben dem rechtlichen Rahmen auch

Regeln und Bedingungen für die erfolgreiche Zusammenarbeit mit unseren Kunden.

 

Der Auftraggeber erklärt, dass er vor Vertragsabschluss die Möglichkeit hatte, vom Inhalt der AGBs Kenntnis zu nehmen, und dass er mit deren Inhalt einverstanden ist.

 

 

1.Geltungsbereich

 

 

a)

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz: AGB) von Reimer Designbüro regeln alle Leistungen von Reimer Designbüro (im folgenden „RD“ genannt) und dienen für sämtliche Designverträge und Angebote des RD.

 

b)

Die Beratungsleistungen von RD beschränken sich, sofern nicht explizit in einem Angebot oder einer Leistungsbeschreibung als Beratung definiert, auf die Umsetzung des beschriebenen Leistungsumfangs.

 

c)

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers werden nicht Vertragsbestandteil, selbst dann, wenn nach Eingang derselben kein schriftlicher Widerspruch erfolgt. Sie gelten nur dann als anerkannt, wenn RD schriftlich zugestimmt hat. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit sie nicht mit den AGB von RD kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

 

d)

Diese AGB sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zugrunde gelegt werden, geltend sie nur insoweit, als sie nicht zwingenden gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen widersprechen.

 

 

e)

Diese AGB gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen dem Auftraggeber und RD, nicht nur für das erste Rechtsgeschäft. Sie werden mit dem Zustandekommen des ersten Rechtsgeschäftes auch für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart. Sie gelten auch für die mit dem Auftraggeber vereinbarten Design- und Beraterverträge.

 

 

2.Angebot, Vertragsabschluss

 

 

a)

RD Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

 

b)

Angebote des Auftraggebers, nimmt RD durch schriftliche Auftragsbestätigung, oder durch Erbringung der Leistung an. Für den Umfang der Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von RD grundsätzlich maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von RD.

 

c)

Mit der Annahme des Auftrages kommt ein Vertrag über die Nutzung der RD Dienstleistungen zustande. Sämtliche Leistungen erfolgen unter ausdrücklichem Vorbehalt der Eigentums und Urheberrechte von RD insbesondere an den erstellten Designs, Grafiken, Programmdateien, Anwendungen und am Quellcode selbst.

 

d)

Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle das zu gestaltende Produkt betreffenden Informationen, insbesondere von Fertigung, Vertrieb und Handel, dem RD über die gesamte Entwicklungsphase unmittelbar und unverzüglich zugänglich gemacht werden. Zu einer Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ist RD nicht verpflichtet. Über die Form der Zurverfügungstellung werden die Parteien, soweit nicht gesondert geregelt, einvernehmlich entscheiden.

 

e)

Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte von RD sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind für das Vertragsverhältnis nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

 

f)

Kostenvoranschläge von RD werden grundsätzlich ohne Gewähr für die abschließende Vollständigkeit und Richtigkeit erstellt.

 

g)

Kostenlose Dienste und Leistungen von RD können nach einer Ankündigung von einer Woche per E-Mail, Brief oder Fax eingestellt werden. Ein Minderungs-, Erstattungs- oder Schadensersatzanspruch für den Auftraggeber ergibt sich daraus nicht.

 

h)

Bei der technischen Realisierung der beauftragten Leistungen, sprich der Wahl der geeigneten Programmiersprache, Entwicklungswerkzeuge und Systemumgebung hat RD vollständige Gestaltungsfreiheit, sofern die Parteien im Rahmen einer Leistungsbeschreibung nichts anderes vereinbart haben.

 

i)

Wir weisen den Auftraggeber darauf hin, dass bei Webdesignleistungen aufgrund der Zugänglichkeit und Verständlichkeit des Codes eine Dokumentation, außer wenn schriftlich vereinbart, keinen Bestandteil des Leistungsumfanges darstellt.

 

j)

RD garantiert die Kompatibilität und Lauffähigkeit erstellter Produkte mit und auf gängigen Hard- und Softwareumgebungen (z.B. aktuelle/zum Zeitpunkt des Auftrag-Entstehens, Internet Browser, Betriebssysteme, Standardhardware).

 

RD weist darauf hin, dass Unterschiede in Bedienung und Erscheinungsbild (z.B. Bildschirmdarstellung, Tastaturlayouts) der erstellten Produkte abhängig von der gewählten Hard- und Softwarekonfiguration sind und daher vom Kunden nicht als Leistungsmängel gerügt werden können. Besondere Kompatibilitätsanforderungen, z.B. die Lauffähigkeit in spezieller Hard- oder Softwareumgebung, müssen im Rahmen der Leistungsbeschreibung explizit definiert sein. Ansonsten gilt die Kompatibilitätsgarantie lediglich für den aktuellen Stand der Technik (aktuelle Browserversionen, Betriebssysteme, Hardware).

 

k)

RD ist berechtigt, die hard- und softwaretechnischen Gegebenheiten des EDVSystems (z.B. Webserver), auf dem die Leistungen gemäß dieser Vereinbarung durchgeführt werden sollen, nach vorheriger Benachrichtigung zu ändern, mit der Absicht, den aktuellen Stand der Technik zu gewährleisten. Dies darf nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechte des Auftraggebers aus dieser Vereinbarung führen.

 

l)

Die Beantragung und Registrierung einer eigenen Domain ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung, da die Registrierung allein durch die zuständigen Registrierungsstellen (DENIC, INTERNIC, etc.) durchgeführt werden kann; die Beantragung der Domain wird durch RD gemäß einer gesondert abzuschließenden Vereinbarung ("Antrag auf Anmeldung einer Domain") auf Wunsch des Auftraggebers durchgeführt.

 

 

3. Zusammenarbeit/Termine

 

 

a)

Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem

vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig. Kommt es nach Auftragserteilung, gleich aus welchem Grund, zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum. Ggf. auftretende Verzögerungen wegen mangelnder Mitwirkung des Auftraggebers sind von der Frist in Abzug zu bringen.

 

b)

Erkennt der Auftraggeber, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen RD unverzüglich mitzuteilen.

 

c)

Die Vertragspartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

 

d)

Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätestens der nachstehenden Zeitpunkte:

+Datum der Auftragsbestätigung;

+Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen;

+Datum, an dem RD eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf RD die Fertigstellung der zu erbringenden Leistung mitgeteilt hat.

 

e)

Wird eine Frist um mehr als zwei Wochen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, eine Nachfrist von mindestens weiteren zwei Wochen zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftraggeber die Fertigstellung, RD die Abnahme, nicht mehr verlangen kann. Ist die Fristüberschreitung auf eine erst nach Vertragsabschluss einsetzende oder erkennbar werdende höhere Gewalt zurückzuführen, wird die Frist bei vorübergehender Natur der Störung bis zu deren Wegfall verlängert, längstens jedoch um 6 Monate. Gleiches gilt bei Streiks, Aussperrungen, Fehlen erforderlicher Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, unvorhersehbarer Betriebsstörungen oder sonstiger Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Zulieferern von RD eintreten.

 

f)

Jede Leistungsphase wird gesondert vom Auftraggeber abgenommen. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn den Leistungen der folgenden Leistungsphase von dem Auftraggeber nicht schriftlich widersprochen wird. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird deren Ergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen. Aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) kann der Abnahme nicht widersprochen werden.Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.

 

g)

Die Bereitstellung von Inhalten durch den Auftraggeber erfolgt unter Beachtung der Schutzrechte Dritter und der gesetzlichen Bestimmungen. Der Auftraggeber hält RD von etwaigen Ansprüchen Dritter frei, die

wegen Verletzung von Rechten Dritter oder gesetzwidrigen oder vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers gegen RD geltend gemacht werden können. Sofern der Auftraggeber Inhalte bereitstellt, zu deren Nutzung und Verbreitung ihn der Eigentümer dieser Inhalte berechtigt hat, gewährt er RD

gleichfalls das Recht, diese Inhalte in gleichem Maße wie der Auftraggeber zu verwenden. Er gewährt RD

ferner das Recht, Einsicht in die vom ihm eingespeisten Inhalte zu nehmen.

 

h)

Die Nutzung der nach dieser Vereinbarung eingesetzten Inhalte unterliegt den geltenden Urheberrechts- und anderen Schutzgesetzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Rechte nicht zu verletzen. Der Auftraggeber verpflichtet sich außerdem, jegliche Inhalte, die er über RD

erhält, ausschließlich für den nach dieser Vereinbarung festgelegten oder nach dem Zweck dieser Vereinbarung erforderlichen Gebrauch zu verwenden, sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.

 

i)

Mit der Zurverfügungstellung von Inhalten gemäß dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Auftraggeber, auf kulturelle oder religiöse Belange der Öffentlichkeit und künftiger Nutzer Rücksicht zu nehmen und insbesondere keine verletzenden, verleumderischen, beleidigenden, bedrohenden, obszönen oder in sonstiger Weise gesetzwidrigen Inhalte zur Verfügung zu stellen; bei Verstößen ist RD berechtigt, von der Verwendung solcher Inhalte Abstand zu nehmen.

 

j)

Vor Inbetriebnahme der vereinbarten Softwareleistungen bzw. vor Veröffentlichung im Internet wird RD

dem Auftraggeber das vereinbarte Produkt in digitaler Form zur Verfügung stellen (online bei Internet

bezogenen Leistungen, offline bei Software/Multimedia Leistungen). Der Auftraggeber ist verpflichtet, das gelieferte Produkt inhaltlich und auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und schriftlich zur Veröffentlichung oder Inbetriebnahme freizugeben (Endabnahme).

 

k)

Der Auftraggeber darf die Endabnahme nicht aufgrund von Leistungsmängeln verzögern, die die Funktionalität der von RD erbrachten Gesamtleistung nicht wesentlich beeinträchtigen (z.B. kleinere Designfehler, Interpunktionsfehler). Insbesondere die Veröffentlichung einer gelieferten Website im Internet oder die operative Inbetriebnahme von gelieferter Software oder Multimedia Produkten gilt als Indiz für die stillschweigende Bestätigung der Endabnahme, die dann innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu erteilen ist. Verstreicht diese Frist ohne schriftliche Bestätigung durch den Kunden, gilt die Endabnahme als erteilt. Auch nach erteilter Endabnahme sind besagte Mängel von RD innerhalb einer angemessenen Nachfrist zur bereinigen.

 

l)

Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.

 

 

4. Vergütung und Zahlung

 

 

a)

Wird ein Auftrag ohne vorheriges Angebot erteilt oder werden Leistungen durchgeführt, welche nicht ausdrücklich im Auftrag enthalten waren, so kann RD jenes Entgelt geltend machen, das seiner Preisliste oder seinem üblichen Entgelt entspricht.

Für nicht in dieser Vereinbarung aufgeführte besondere Leistungen, die im Auftrag des Auftraggebers oder nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Interesse des Auftraggebers erbracht werden oder auf einem nicht vertraglich vereinbarten Verhalten oder Forderungen des Auftraggebers beruhen und die nach den Umständen nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, darf RD

ein angemessenes Entgelt (§315 BGB) berechnen sowie etwaige ihr von Dritten in diesem Zusammenhang in Rechnung gestellte Kosten dem Auftraggeber belasten.

 

b)

RD ist berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit bzw. Erbringung einer Teilleistung

Rechnung zu stellen. Bei der Erstellung von Internetseiten ist RD berechtigt, ein Drittel des

Auftragsvolumens nach Auftragserteilung als Abschlag in Rechnung zu stellen. Ein weiteres Drittel darf RD

nach Erstellung des Prototypen in Rechnung stellen. Nach der Endabnahme werden in der Endrechnung der restliche Auftragswert, eventuelle Vergütungen für Zusatzleistungen sowie Abschläge (z.B. Provisionen) fakturiert.

 

c)

Rechnungen sind, sofern nicht anders angegeben, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug per Überweisung zahlbar. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen setzt den Kunden auch ohne Zahlungserinnerung in Verzug. Der Verzugszins beträgt acht Prozent über dem jeweils gültigen Basiszinssatz.

Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachkommt oder seine Zahlungen einstellt, so ist RD berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht nach, kann RD nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

Umsatzbeteiligungen sind jeweils zum Schluss eines jeden Kalendervierteljahres vom Auftraggeber unter Vorlage einer prüffähigen Aufstellung abzurechnen und an den Auftragnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende auszubezahlen.

 

d)

Laufende Lizenzgebühren, Hostinggebühren sowie im Rahmen von Wartungsverträgen geregelte kontinuierlich zu erbringende Leistungen werden halbjährlich im Voraus abgerechnet.

 

e)

RD ist berechtigt, ein höheres als das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis zu verlangen, wenn sich die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden Kalkulationsgrundlagen, so etwa Rohstoffpreise, der Wechselkurs oder Personalkosten, nach Abschluss des Vertrages ändern.

 

f)

Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Verpackungs-, Transport-, Vorladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers. Verpackung wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zurückgenommen.

 

g)

Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte, werden unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist RD berechtigt, diese zu verrechnen.

 

h)

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bei behaupteten Mängeln, sind für den Auftraggeber ausgeschlossen. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese vom RD nicht bestritten wird.

 

i)

Ist der Auftraggeber mit einer ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Verpflichtung oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist RD unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Auftraggeber einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen; sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig zu stellen und gelieferte Gegenstände wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag durch RD liegt in diesen Handlungen nur, wenn der Rücktritt ausdrücklich erklärt wurde. Alle Verbindlichkeiten sind im Falle des Verzuges mit 1% pro Monat zu verzinsen.

 

j)

Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers verschlechtern, ist der Auftragnehmer berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.

 

k)

Im Übrigen gelten die vertraglichen Vereinbarungen.

 

 

5. Nutzungsrechte

 

 

a)

RD verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit dem Designvertrag zugänglich werdenden Informationen und Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden, oder die ihm nach den Umständen eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, geheim zu halten. RD wird durch geeignete vertragliche Abreden mit den für ihn tätigen Beauftragten sicherstellen, dass sie jede eigene Vermarktung, Weitergabe oder unbefugte Aufzeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.

Entsprechende Verpflichtungen treffen die Auftraggeber in Bezug auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des RD. Die Geheimhaltungspflicht und ein Verwertungsverbot gelten insbesondere für die während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Entwicklungen.

Rechte aus der Entwicklungsphase, insbesondere an vorgestellten Entwurfs und Modellvarianten gehen nicht auf den Auftraggeber über.

 

b)

RD gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und bei

Werkverträgen zeitlich unbeschränkte Recht, die Leistungen vertragsgemäß unter Beachtung der gesetzlichen Urheberrechte zu nutzen.

 

c)

Eine weitergehende Nutzung als in Absatz (a) beschrieben ist im Allgemeinen unzulässig und bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Insbesondere ist es dem Auftraggeber untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

 

d)

Wenn keine anderslautenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden, ist RD nicht zur

Überlassung der Quellcodes der gelieferten Produkte verpflichtet. Eine eventuelle Überlassung des Quellcodes ist angemessen zu vergüten.

 

e)

Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet.

RD kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Auftraggeber in Verzug

befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

 

f)

Die Lieferung von Software dritter Parteien, gleich welcher Art, ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung. Soweit zur Nutzung oder Änderung der Internet Präsenz oder anderer Leistungen oder Ergebnisse aus diesem Vertrag Software notwendig ist, hat diese der Auftraggeber auf eigene Kosten anzuschaffen und zu unterhalten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird.

 

g)

Urheberrechte bleiben vorbehalten. Das Nutzungsrecht an Projektergebnissen kann

nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von RD auf Dritte übertragen werden, soweit nicht anderes vereinbart ist.

 

 

6. Gewährleistung

 

 

a)

Es gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab dem Gefahrübergang. Diese Frist gilt grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.

 

b)

Das von RD geschaffene Design-Produkt ist eine eigenständige geistige Schöpfung. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit oder Eigenart der dem Design-Produkt zugrunde liegenden Idee oder für die Rechtswirksamkeit oder Rechtsbeständigkeit von Schutzrechten für den Vertragsgegenstand wird nicht gegeben.

 

c)

RD haftet nicht für den mit dem Vertragsgegenstand erzielbaren oder erzielten wirtschaftlichen Erfolg.

 

d)

Als Folge der auf RD übertragenen Gestaltungsfreiheit und der damit verbundenen künstlerischen Eigenheiten kann der Auftraggeber aus Gründen des Geschmacks (Nichtgefallens) keine Nacherfüllungs- oder Gewährleistungsrechte herleiten. (Künstlerische-Gestaltungsfreiheit)

 

e)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Design-/Produkt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und Sicherheit, Realisierbarkeit sowie Verkäuflichkeit zu überprüfen, denn der Schwerpunkt der von RD zu erbringenden Leistung liegt im Bereich der Gestaltung.

 

f)

RD haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruht. Eine weitergehende Haftung als nach diesen AGB ist ausgeschlossen.

 

g)

Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche – unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach Zugang der zu erbringenden Leistung,unter Angabe der möglichen Ursachen schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen sind nicht statthaft und ausgeschlossen. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme ist die Rüge von Mängeln, die bei der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Mängelrügen und Beanstandungen sind dem RD unter möglichst genauer Fehlerbeschreibung vorzulegen.

 

h)

Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben, Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers hergestellt, so leistet RD nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, gleich aus welchem Grund, werden ausgeschlossen.

 

i)

Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

 

 

7. Haftung und Produkthaftung

 

 

a)

RD haftet nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Das Verschulden des RD ist durch den Auftraggeber nachzuweisen.

 

b)

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet RD insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

c)

RD haftet nicht für Fehler von Software oder für Inhalte und Programme, die in Diensten, im Internet oder in anderen, von RD unabhängigen Netzen vom Auftraggeber oder von Dritten angeboten werden und über die Internet-Präsenz des Auftraggebers zugänglich gemacht werden, und nicht für Schäden, die

hieraus entstehen, es sei denn, dass diese Schäden aufgrund grob fahrlässigen bzw. vorsätzlichen Verhaltens von RD oder aufgrund schuldhafter Verletzung wesentlicher Pflichten dieser Vereinbarung durch RD herbeigeführt werden.

Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Vermögensschäden, Schäden durch Betriebsunterbrechung, Verluste von Daten, Zinsverluste sowie Schäden durch Ansprüche Dritter gegen den Auftraggeber ist ausgeschlossen.

 

d)

Der Auftraggeber ist für von ihm zur Verfügung gestellte Inhalte verantwortlich. Diese Verantwortlichkeit richtet sich nach den allgemeinen Gesetzen und den Bestimmungen, insbesondere den Haftungsbestimmungen dieser Vereinbarung. Der Auftraggeber stellt RD von allen Verpflichtungen frei, die Dritte aufgrund einer Verletzung dieser Verantwortlichkeit des Auftraggebers gegenüber RD

geltend machen. Darüber hinaus ist es RD im Falle einer Verletzung der Pflicht des Auftraggebers gemäß vorstehenden Sätzen gestattet, die Nutzung der Inhalte zu verhindern.

 

e)

Die Haftung des RD ist betragsmäßig beschränkt bis zur Höhe des vereinbarten Entgeltes oder des Kaufpreises für den jeweiligen Auftrag. Die vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge werden nur mit dem Vorbehalt dieser Haftungsbegrenzung übernommen. Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers ist ausdrücklich ausgeschlossen. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, verringern sich die Ersatzansprüche einzelner Geschädigter anteilsmäßig.

 

f)

Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über entdeckte Fehler der Waren bzw. des Werkes bei sonstigem Verlust jeglicher Ansprüche unverzüglich zu informieren. Schadenersatzansprüche sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

 

g)

Der Auftraggeber kann als Schadenersatz zunächst nur Nachbesserung oder den Austausch der Sache/des Werkes verlangen; nur dann, wenn beides unmöglich ist oder dieser für den Auftragnehmer mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, kann der Auftraggeber Geldersatz verlangen.

 

h)

Die Ersatzpflicht für aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Sachschäden sowie Produkthaftungs- -ansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden können, sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Haftungsausschluss für Produkthaftungsansprüche auf seine allfälligen Vertragspartner zu über-binden. Ein Regress des Auftraggebers gegen RD aus der Inanspruchnahme gemäß dem Produkthaftungsgesetz ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat eine ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und RD dahingehend schad- und klaglos zu halten.

 

 

8. Vorzeitige Vertragsauflösung

 

 

a)

Der Auftraggeber kann bis zur vollständigen Erbringung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen, es sei denn, es wird vertraglich etwas anderes vereinbart.

 

b)

Kündigt der Auftraggeber, so ist RD berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inklusive der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgt.

 

c)

RD kommuniziert dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an. RD ist verpflichtet, zuvor dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen. Der Auftraggeber ist berechtigt, innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zugang der Anzeige, den Vertrag mit Wirkung für die noch nicht durchgeführte Leistungsphase, schriftlich zu kündigen.

 

d)

Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über. Alle von dem Auftraggeber gefertigten Gegenstände, z.B. Ideenskizzen, Feinentwürfe und Modelle, sind dem RD unverzüglich zurückzugeben.

 

e)

Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne dieser Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken,und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Durchführbarkeit, wird der Vertrag angemessen den veränderten Umständen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem RD das Recht zu ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Will RD von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber die Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

 

f)

Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.

 

g)

Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

 

 

9. Schutzrechte

 

 

a)

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

 

b)

Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

c)

RD darf den Kunden auf ihrer Web Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. RD

darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder

auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen. Sofern es sich um Webdesign Produkte handelt, nimmt RD ferner für sich das Recht auf Namensnennung (§13 UrhG) auf bzw. in den gelieferten Produkten, z.B. im Impressum, in Anspruch.

 

d)

RD ist berechtigt, sich im Rahmen dieser Vereinbarung zur Erbringung der geschuldeten

Leistungen und zur Einforderung der vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen Dritter zu bedienen.

 

e)

Soweit über die nach dieser Vereinbarung zu erstellenden Leistungen (z.B. Website) Informationen, Kommunikation, Software usw. zur Verfügung gestellt werden und diese Inhalte durch unabhängige Inhalteanbieter oder Dritte über die Website bereitgestellt werden, ist RD für solche Inhalte nicht verantwortlich, insbesondere wenn die Bereitstellung der Inhalte über Verweisungen (Links) erfolgt.

 

f)

Für alle Inhalte, die vom Auftraggeber oder auf dessen Verlangen von Dritten bereitgestellt werden, ist

RD nicht verantwortlich, insbesondere nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Verlässlichkeit dieser Inhalte. RD haftet nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem eigenen Verhalten für irgendwelche

Verluste oder Schäden, die dem Auftraggeber dadurch entstehen.

 

g)

Die Computerregister bzw. Dateien und E-Mails, die unter angemessenen Sicherheitsbedingungen in den EDV-Systemen jeder Partei aufbewahrt werden, sind als Beweismittel für Datenübertragungen, Verträge und erbrachte Leistungen zwischen den Parteien zugelassen. Eine Aufbewahrung der Computerregister bzw. Dateien und E-Mails unter angemessenen Sicherheitsbedingungen wird vermutet, wenn die Dokumente systematisch auf einem dauerhaften und unveränderlichen Träger aufgenommen wurden oder durch eine digitale Signatur des Absenders geschützt ist, die dessen Absendereigenschaft und die Übereinstimmung des Dokumentes mit dem Ursprungsdokument umfasst.

 

h)

Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch allfällige zur Herstellung übergebene Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Bei Verletzung von Schutzrechten hält der Auftraggeber RD schad- und klaglos. Die Haftung des RD ist insoweit ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei einem befürchteten Eingriff in Schutzrechte Dritter die erforderliche rechtliche Überprüfung vor Produktionsaufnahme auf eigene Kosten vornehmen zu lassen.

 

i)

Die Entwürfe, Zeichnungen, Erstschnitte, Prototypen und Dateien des RD sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

 

j)

Die Werke des RD dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden, mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Nutzungsrecht erwirbt der Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung. Der Auftraggeber unterliegt keinen Exportbeschränkungen aus dem Design-Vertrag.

 

k)

Ist eine Umsatzbeteiligung vereinbart, fallen die Nutzungsrechte mit Einstellung der Zahlung an RD zurück, ohne dass es dazu einer gesonderten Willenserklärung einer der Vertragsparteien bedarf. Dasselbe gilt, falls der Auftraggeber die Produktion nicht innerhalb eines Jahres nach Endabnahme aufnimmt oder wenn der Auftraggeber die Herstellung der vertragsgegenständlichen Produkte endgültig einstellt. Vom Auftraggeber für Leistungen des RD eingetragene gesetzliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Patente) gehen in diesen Fällen gleichfalls auf RD über.

 

l)

Nutzungsrechte an den Vorentwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Design-Produkts werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs vorbereiten.

 

m)

Entstehen während der Vertragszeit des Design-Vertrages bei RD schutzfähige Weiterentwicklungen oder Verbesserungen, erwirbt der Auftraggeber daran keine Nutzungs- oder Verwertungsrechte.

 

n)

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche möglichen und aussichtsreichen Maßnahmen zur Erlangung gesetzlicher Schutzrechte für den Vertragsgegenstand einzuleiten bzw. weiterzuverfolgen. Die Kosten hierfür werden ab Vertragsschluss bis Vertragsende vom Auftraggeber getragen. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so kann RD selbst das Erforderliche auf Kosten des Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz seine Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden. Verpflichtet hierzu ist RD nicht.

 

o)

Verletzungen der Schutzrechte für den Vertragsgegenstand werden von dem Auftraggeber verfolgt. Der Auftraggeber geht auf seine Kosten gegen solche Verletzungen vor.

 

p)

Über den Umfang der vom Auftraggeber getätigten Nutzungen steht dem RD ein Auskunftsanspruch zu. RD ist berechtigt, die ihm gemeldeten Angaben zur Berechnung der Umsatzbeteiligung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch Einsicht in die Bücher des Auftraggebers überprüfen zu lassen. Die Kosten der Beauftragung trägt der Auftraggeber, wenn sich seine Auskünfte als unrichtig herausstellen.

 

r)

An den dem Auftraggeber übergebenen Unterlagen und Gegenständen werden Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

 

s)

Software, Ausführungsunterlagen, wie etwa Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen geistiges Eigentum des RD und genießen urheberrechtlichen Schutz. Jede nicht ausdrücklich eingeräumte Vervielfältigung, Verbreitung, Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung und dergleichen ist unzulässig und berechtigt zum Schadenersatz und zur Durchsetzung von Herausgabeansprüchen.

 

 

10. Freiexemplare

 

 

a)

RD hat Anspruch auf kostenlose Überlassung eines Exemplars des Produktes, das mit Hilfe des RD hergestellt wurde.

 

b)

RD hat des weiteren Anspruch auf kostenlose Überlassung von je 3 Exemplaren eines Werbemittels, das für das von ihm gestaltete Produkt hergestellt wurde.

 

c)

RD darf Ablichtungen des aufgrund seiner Leistungen gefertigten Produktes und darauf bezogene Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.

 

 

11. Salvatorische Klausel/Gerichtsstand

 

 

a)

Mündliche Nebenabreden sind unwirksam. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung oder in dieser Vereinbarung ausdrücklich mit dem Erfordernis der schriftlichen Niederschrift bezeichneten Erklärungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für den Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per

E-Mail erfolgen.

 

b)

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.

 

c)

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des

UN-Kaufrechts. Die Anwendung Deutschen Rechtes wird insbesondere auch für den Fall vereinbart, dass sich ein nicht auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindliches Deutsches Gericht, welches unter Verstoß gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen angerufen wurde, sich für zuständig erachtet.

 

d)

Soweit der Auftraggeber Kaufmann oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung der Sitz von RD(Neumünster). Jede Partei kann jedoch auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch genommen werden.

 

 

12. Datenschutzgesetze

 

 

a)

Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

 

b)

Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

 

c)

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

 

d)

Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

 

e)

Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt werden, werden nach

den Bestimmungen der allgemeinen Datenschutzgesetze behandelt. RD weist darauf hin, dass für die

Einhaltung der Datenschutzgesetze, insbesondere des Teledienstedatenschutzgesetzes und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Mediendienste-Staatsvertrages, der Auftraggeber bei der Gestellung von Inhalten selbst verantwortlich ist.

 

f)

Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung auch per E-Mail zulässig.

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